1.4.2 Die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung bzw. -er- gänzung beruht weder auf neuen Tatsachen noch Beweismitteln, weshalb sie gemäss Art. 230 ZPO nicht zulässig ist. Dieser Antrag hätte bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels gestellt werden können. Auf den verspätet gestellten Antrag ist somit nicht einzutreten. Seite 9/56 1.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten, die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren.