Im Rahmen der Eintretensfrage ist zu beurteilen, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Vorliegend ist nach dem doppelten Schriftenwechsel grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten (vgl. BGE 140 III 312 ff.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Die Verhandlungsmaxime gilt somit insbesondere mit Bezug auf die Zuweisung von Vermögenswerten, welche im Miteigentum stehen (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZGB;