1.4.1 Den Antrag, es seien der Beklagten die im Gesamteigentum der Parteien stehenden Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB zu Alleineigentum zuzuweisen, stellte die Beklagte erstmals an der Hauptverhandlung (act. 94). Der Kläger beantragte daraufhin die Abweisung dieses Antrags. Die Ehegattengesellschaft G.________ werde durch das Betreibungsamt Hochdorf aufgelöst und liquidiert, weshalb für eine Zuweisung kein Raum bestehe (act. 92 S. 2).