205 Abs. 1 ZGB (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 215). Mangels gleicher Verfahrensart ist auf Ansprüche, welche nicht die Scheidungsnebenfolgen betreffen, daher grundsätzlich nicht einzutreten. 1.3.3 Die von der Beklagten neben der güterrechtlichen Forderung geltend gemachten Ansprüche gegen den Kläger wären aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Auf die von der Beklagten eingeklagten zusätzlichen schuldrechtlichen Ansprüche im Gesamtumfang von CHF 113'878.88 (vgl. act. 94 S. 17) ist mangels gleicher Verfahrensart somit nicht einzutreten.