Verfahrensrahmen und Verfahrensabläufe. Unter Verweis auf Guldener wird in der Lehre zwar ausgeführt, dass schuldrechtliche Klagen zwischen den Ehegatten vorbehalten seien, die insbesondere einen engen Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufweisen würden. Guldener erwähnt jedoch lediglich ein Scheidungsverfahren zwischen Ehegatten, die in Gütertrennung leben, bei welchem auch Ansprüche zuzulassen seien, mit denen der eine Ehegatte vom andern die Herausgabe seines Eigentums fordert, also analog Art. 205 Abs. 1 ZGB (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 215).