O., Art. 90 ZPO N 11), über deren Grenzen hinweg eine Klagenhäufung ausgeschlossen ist. Anders als bei sonstigen ordentlichen Verfahren entfällt etwa das obligatorische Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. e ZPO). Weiter bestehen unterschiedliche Maximen (vgl. Art. 277 ZPO), Seite 8/56