Da die Beklagte neben dem Anspruch aus Güterrecht vorliegend weitere schuldrechtliche Ansprüche gegen den Kläger aus unterschiedlichen Rechtstiteln geltend macht, liegt eine objektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO vor. 1.3.2 Die klagende Partei – vorliegend die Beklagte – kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vor, so erfolgt bezüglich diesem Anspruch ein Nichteintreten (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.4).