Urteil vom 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3.1). Güterrechtlich als Nebenfolge der Scheidung zu regeln sind somit grundsätzlich diejenigen Schulden zwischen den Ehegatten, welche während der Dauer des Güterstands entstanden sind, d.h. zwischen dem tt.mm.2003 und 20. Februar 2014. Schulden, welche zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands entstanden sind, betreffen nicht mehr die vom Scheidungsrichter zu regelnden Nebenfolgen der Scheidung, sondern sind ausserhalb des Güterrechts zu beurteilende Forderungen.