1.3.1 In der vorliegenden Scheidungsklage sind die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Dazu gehört die Regelung der gegenseitigen Schulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB). Die Zusammensetzung der Passiven verändert sich nach der Auflösung des Güterstandes grundsätzlich nicht mehr (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Schulden zwischen den Ehegatten, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung daher grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. 121 III 152 E. 3a; Urteil vom 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3.1).