94 Rz 36). Weiter wirft die Beklagte dem Kläger sinngemäss vor, er habe die Verwertung der genannten Liegenschaft provoziert und damit seine Treuepflichten als Mitgesellschafter verletzt (vgl. Art. 538 Abs. 2 OR), weshalb er die mit der bereits erfolgten äusseren Liquidation bzw. Zwangsverwertung entstandenen Kosten zu ersetzen habe (vgl. act. 94 S. 13 f.; CHF 31'949.16 und CHF 2'679.72 als Ersatz von Kosten für die Verwertung der Wohnung H.________ und CHF 60'250.00 als Ersatz für einen an diverse klägerische Gläubiger ausbezahlten Anteil am Verwertungserlös).