1.3 Neben einer Forderung aus Güterrecht gem. Art. 181 ff. ZGB macht die Beklagte gegen den Kläger weitere schuldrechtliche Ansprüche geltend, welche behauptetermassen nach der Auflösung des Güterstands, d.h. nach dem 20. Februar 2014, entstanden sind. Dazu gehört zunächst der für den Zeitraum nach der Gütertrennung vom 20. Februar 2014 geltend gemachte schuldrechtliche Anspruch auf hälftige Gewinnbeteiligung aus der Fremdvermietung der ehelichen Wohnung H.________ durch den Kläger im Betrag von insgesamt CHF 24'000.00 (vgl. act. 94 Rz 36).