Die Beklagte verlangt die Bezahlung von Prozesskosten gestützt auf rechtskräftige Entscheide zwischen den Parteien. Da über die Prozesskosten rechtskräftig entschieden wurde, liegen diesbezüglich abgeurteilte Sachen in Form von definitiven Rechtsöffnungstiteln vor. Über die Bezahlung dieser Kosten durch den Kläger ist somit nicht erneut zu entscheiden, weshalb auf die Scheidungsklage in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Die Beklagte ist auf den Weg der definitiven Rechtsöffnung zu verweisen.