Der Entscheid über die Prozesskosten bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, Art. 80 SchKG N 50). Verfügt der Gläubiger über einen definitiven Rechtsöffnungstitel, kann er einzig das Rechtsöffnungsverfahren einleiten. Eine (Anerkennungs)klage ist diesfalls nicht zulässig, da sie der Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungstitels entgegensteht (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 79 SchKG N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 6).