1.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). 1.2.1 Aufgrund von verschiedenen, zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands ergangenen, eherechtlichen Entscheiden verlangt die Beklagte vom Kläger gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB den Ersatz von Gerichtskosten und/oder die Bezahlung von Parteientschädigungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 17'545.00 (act. 94 Rz 40).