10. Da der vom Kläger geforderte Kostenvorschuss von CHF 1'750.00 nicht einging und auch die Beklagte diesen Betrag nicht vorschoss (vgl. act. 44), unterblieb in der Folge die Schätzung der ehelichen Liegenschaft I.________ (vgl. act. 43). 11. Am 22. November 2016 wurde die eheliche Liegenschaft H.________ zwangsrechtlich verwertet und zu einen Zuschlagspreis von CHF 1'024'000.00 versteigert (act. 47/1). 12. Am 26. Januar 2017 reichte der Kläger mit einer als "Ergänzung zur Scheidungsbegründung vom 08.12.2015" betitelten Eingabe zusätzliche Unterlagen zum Güterrecht zu den Akten (act. 52).