4. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 22. September 2015 wurde für den Sohn F.________ in Vollzug des Eheschutzentscheides vom 22. Mai 2015 (Verfahren ES 2014 101) eine Besuchsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (act. 5). 5. An der Einigungsverhandlung vom 13. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden (act. 7). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Frist zur Einreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 8). Seite 5/56