___ wie auch die Beklagte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sowohl die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung als auch die Beschwerde ans Bundesgericht wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2015 (Z2 2015 19/Z2 2015 20) bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 (5A_776/2015) abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die vorliegende Scheidungsklage mit einer Kurzbegründung ein ( act. 1).