2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 leitete die Beklagte gegen den Kläger am Kantonsgericht Zug das Eheschutzverfahren mit der Geschäftsnummer ES 2014 101 ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwischen den Parteien mit Entscheid vom 22. Mai 2015 rückwirkend per 20. Februar 2014 die Gütertrennung angeordnet. Die Obhut für den Sohn F.________ wurde der Beklagten zugeteilt und der Kläger wurde verpflichtet, sowohl für F.________ wie auch die Beklagte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.