_, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, der Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht mindestens CHF 252'081.45 zu bezahlen. 13. Im Übrigen sei die Klage vom 8. Juni 2015 abzuweisen. 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Sachverhalt 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist der Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, hervorgegangen.