Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 10. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers sei anzuweisen, der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten die Hälfte der vom Kläger während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen, abzüglich der Hälfte der von der Beklagten während dieses Zeitraums erworbenen Austrittsleistungen, zu überweisen. 11. Die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren. 12. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. Insbesondere seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.