Volljährigenunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien in Anwendung von Art. 52 f bis Abs. 2 AHVV zu 100 % der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.