Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung des Kindesunterhaltes für den gemeinsamen Sohn F.________ eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. Der Kläger habe seinem Sohn F.________ zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zu bezahlen. 8. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten für den gemeinsamen Sohn F.__