zu regeln. 5. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. 6. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. 7. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung des Kindesunterhaltes für den gemeinsamen Sohn F._____