Die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien seien zu teilen. 11. Die Anträge der Beklagten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit denen des Klägers decken. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.