Auch der Eventualantrag sei abzuweisen, wonach der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte. Weiter sei der Antrag der Beklagten abzuweisen, wonach die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/lV-Renten der Beklagten anzurechnen seien. Diese Erziehungsgutschriften seien je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.