_, demnach bis Ende November 2018 zu beschränken. Der Antrag der Beklagten, wonach der Kläger ihr zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte, se i abzuweisen. Seite 3/56