Ein allfälliger Barunterhalt sei höchstens in der Höhe von CHF 730.00 pro Monat zuzusprechen. Die Anträge der Beklagten, wonach der Kläger zur Abgeltung des Kinderunterhaltsbeitrages eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2031 zu bezahlen hätte, sei abzuweisen. Ein allfälliger Kinderunterhaltsbeitrag, der über die Volljährigkeit des Sohnes F.________ hinaus zahlbar wäre, wäre bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu beschränken.