jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) − während 3 Wochen der jährlichen Schulferien. Für den Fall, dass der Kläger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen würde, sei er für berechtigt zu erklären, F.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − jeweils am letzten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr − während der Hälfte der jährlichen Schulferien.