_ sei der Beklagten zuzuteilen, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, F.________, für den Fall, dass der Kläger in der Schweiz Wohnsitz hat, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an Wochenenden mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) − während 3 Wochen der jährlichen Schulferien.