Kläger 1. Die am tt.mm.2003 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.1 Die Obhut über F.________ sei der Beklagten zuzuteilen, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, F.________, für den Fall, dass der Kläger in der Schweiz Wohnsitz hat, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an Wochenenden mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;