{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Unter Verrechnung dieser beiden Beträge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 26'720.00 zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Das aus der Ehe hervorgegangene Kind F.________, geb. tt.mm.2006, wird der alleinigen\nelterlichen Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen.\n\n2.2 Dem Kläger wird kein Besuchs- und Ferienrecht für das Kind F.________ eingeräumt.\n\n2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.\n\n2.4 Der Vater wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, an den\nUnterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens\nbis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'600.00 zuzüglich allfälliger Familienzulage zu bezahlen, zahlbar je zum\nVoraus auf den Ersten des Monats.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2019 = 101.3 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).\nEr ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Indexstand November\ndes Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\nSeite 55/56\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n101.3\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, der Beklagten bis zum 30. November 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'411.10 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie der Kinderunterhaltsbeitrag indexiert (Ziff. 2.4).\n\n4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche\nCHF 182'030.00 zu bezahlen.\n\n5. Die AX.________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr.; Konto-Nr. .________), den Betrag\nvon CHF 36'981.90 zuzüglich Zins ab 8. Juni 2015 auf das Vorsorgekonto (Versicherten-Nr. ;\nPersonalvorsorge-Vertrag Nr. .________), lautend auf C.________, bei der BA.________ zu\nüberweisen.\n\n6. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.\n\n7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 22'000.00 Entscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt und mit\ndem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag\nvon CHF 18'000.00 wird im Umfang von CHF 12'500.00 vom Kläger und im Umfang von\nCHF 5'500.00 von der Beklagten nachgefordert.\n\n8. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 26'720.00 zu bezahlen.\n\n9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und\nmit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130\nAbs. 1 und 2 ZPO).\n\n10. Mitteilung an:\nSeite 56/56\n\n- Parteien\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\nund auszugsweise an:\n- AX.________ vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug\nvon Ziffer 5 des Dispositivs\nsowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an:\n- Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug\n- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\n\nKantonsgericht des Kantons Zug\n1. Abteilung\n\nlic.iur. D. Panico Peyer MLaw R. Ackermann\nKantonsrichterin Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\nacr\n"}