{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zudem ist vorliegend ermessensweise zu berücksichtigen, dass die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung des Klägers sowohl auf Seiten des\nGerichts wie auch der Gegenpartei einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, weshalb\nes sich auch aus diesem Grund billigerweise rechtfertigt, die Prozesskosten mehrheitlich\ndem Kläger aufzulegen, und zwar ermessensweise zu drei Vierteln.\n\n12.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden.\nDiesfalls kommen gemäss § 13 Abs. 3 KoV OG die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert richtet\nsich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträglich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de\nGraaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleichsam bestimmen sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forderungsklage nach dem nachträglich (höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018 ist für das Güterrecht von einem Streitwert von\nCHF 252'081.45 auszugehen (act. 94). Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder\nLeistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Die Beklagte verlangte für sich persönlich monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des\nScheidungsurteils bis 30. November 2024, d.h. ab 1. Mai 2019 rund 67 Monate, was bei\nschlichter Addition einen Kapitalwert von CHF 160'800.00 ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist schliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Die Beklagte beantragt für\nF.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis am 30. November 2024 die Bezahlung von monatlich CHF 3'500.00, und anschliessend bis 30. November 2031 von\nCHF 2'000.00. Mithin beträgt der Streitwert CHF 402'500.00 (67 Mte. x CHF 3'500.00 + 84\nMte. x CHF 2'000.00; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar\n2017 E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014\nE. 1). Dies ergibt einen Streitwert von total CHF 654'581.45. Bei diesem Streitwert beträgt die\nordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 22'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\n12.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu\n(Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2\nZPO). Der beklagtische Rechtsvertreter beziffert die von der Beklagten geforderte Parteientschädigung auf total CHF 78'701.50 (inkl. MWST; Honorar: CHF 72'007.00; Auslagen:\nCHF 1'000.00). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 654'581.45 kommt das Grundhonorar auf CHF 26'218.70 zu stehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar können\nSeite 54/56\n\nZuschläge für jede weitere Verhandlung berechnet werden, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte sowie für jede zusätzliche Rechtsschrift, wenn nach Einreichen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte. Der einzelne Zuschlag darf bis\n50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das\nGrundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AnwT). Vorliegend fanden ein umfangreicher\ndoppelter Schriftenwechsel sowie zwei Verhandlungstermine mit einer Parteibefragung und\neiner Hauptverhandlung statt. Zudem ist erstellt, dass der Kläger mehrfach seine Mitwirkung\nbei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigerte, was auf Seiten der Beklagten zu\neinem erheblichen Mehraufwand geführt hat. Es rechtfertigt sich aufgrund des Mehraufwands\neine Verdopplung des Grundhonorars auf CHF 52'437.40. Der von der Beklagten geltend gemachte Auslagenersatz von pauschal 3 % ist derweil mit höchstens CHF 1'000.00 zu berechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT). Eine Mehrwertsteuerentschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (vgl. § 25a AnwT; Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts\nüber die Mehrwertsteuer vom 29. Juli 2015). Folglich beträgt die Parteientschädigung insgesamt gerundet CHF 53'440.00.\n\n"}