{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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April 2019 wurden diese\nZahlen – gestützt auf die vom Kläger eingereichte Bestätigung der AY.________AG vom\n23. September 2015 (vgl. act. 6/2 sowie act. 14/58) – bestritten und die Vermutung geäussert, der Kläger habe von seinem Freizügigkeitskonto bei der AZ.________Stiftung mindestens CHF 20'000.00 entweder zurückbehalten oder an sich oder an eine andere Vorsorgeeinrichtung ausbezahlen lassen (vgl. act. 125). Wie dem in der Folge seitens des Kantonsgerichts eingeforderten Schreiben der AZ.________Stiftung vom 30. April 2019 entnommen\nwerden kann, wurden mit Valuta vom 25. September 2015 CHF 324'145.30 von der\nAY.________AG an sie einbezahlt (vgl. act. 126). Dieser Betrag entspricht auch der im\nSchreiben der AY.________AG vom 23. September 2015 bis 28. September 2015 verzinsten\nFreizügigkeitsleistung (vgl. act. 6/2 sowie act. 14/58). Wie diesem Schreiben auch zu entnehmen ist, wurden mit Valuta vom 9. Dezember 2016 in der Folge CHF 325'089.46 an die\nSeite 52/56\n\nAX.________ überwiesen (vgl. act. 126), bei welcher der Kläger auch heute noch vorsorgeversichert ist. Weshalb nun im Rahmen der abgegebenen Durchführbarkeitserklärung der\nAX.________ vom 12. April 2019 von einer Freizügigkeitsleistung von CHF 302'491.22 (aufgezinst per Stichtag Scheidung) die Rede ist, ist nicht klar, braucht aber letztlich nicht geklärt\nzu werden bzw. kann offen bleiben, wie die nachfolgende Berechnung der Austrittleistung\ndes Klägers zeigt. Diese stellt sich aufgrund der vorerwähnten Belege nämlich wie folgt dar:\n\nFreizügigkeitsleistung per 1. Januar 2015: CHF 319'992.05\nZins nach BVG vom 1.1.2015 bis 8.6.2015: CHF 2'460.25\nFreizügigkeitsleistung verzinst bis 8.6.2015: CHF 322'452.30\n./. Freizügigkeitsleistung bei Heirat per 3.3.2003\n(aufgezinst bis 8.6.2015): CHF 81'641.30\nZu teilende Freizügigkeitsleistung: CHF 240'811.00\n\nDie Beklagte hat während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bei der\nBA.________ demgegenüber ein Vorsorgeguthaben von CHF 166'847.15 geäufnet\n(act. 123/1).\n\n11.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Beklagten von gerundet CHF 36'981.90. Die Pensionskasse des Klägers ist demnach gerichtlich anzuweisen, den\nvorgenannten Betrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der BA.________ zu überweisen.\n\n11.4 Die zu übertragende Summe ist vom Stichtag für die Teilung – d.h. ab Rechtshängigkeit des\nScheidungsverfahrens am 8. Juni 2015 – bis zur Überweisung durchgehend zu verzinsen,\nund zwar mit dem BVG-Mindestzins oder dem reglementarisch festgelegten höheren Zins\n(BGE 129 V 251 E. 3 und E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom\n10. Oktober 2017 E. 4; BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. April 2018, Rz 987; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018,\nArt. 123 ZGB N 8).\n\n12. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1\nZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der\nKlage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die\nProzesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung\nnach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den\nVerteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermess en verteilen\n(Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).\n\n12.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Scheidungspunkt bestanden von Beginn weg übereinstimmende Anträge. Bei den Anträgen zur\nelterlichen Sorge und zur Obhut über den Sohn F.________ sowie betreffend den persönlichen Verkehr obsiegt die Beklagte vollumfänglich. Ebenfalls obsiegt die Beklagte überwiegend beim Antrag auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an sie persönlich und an den Sohn\nF.________. Ebenfalls überwiegend obsiegt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Bezahlung\nvon über CHF 250'000.00 aus Güterrecht. Demgegenüber unterliegt die Beklagte mit ihren\nSeite 53/56\n\nzusätzlichen Forderungen über insgesamt CHF 178'391.90 infolge Nichteintreten. Ebenfalls\ninfolge Nichteintretens unterliegt sie betreffend ihr Begehren um Zuteilung der Wohnung\nI.________.\n\n"}