{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2).\n\nWie gesehen macht der Kläger vorliegend einzig geltend, seine Einlage in die im Gesamteigentum gehaltenen Liegenschaften sei mittels Eigengut erfolgt. Wie erwähnt konnte der Kläger diesen Nachweis aber nicht erbringen, weshalb von Errungenschaft auszugehen ist. Die\nBeklagte machte in der Duplik erstmals geltend, dass ihr anzurechnendes Eigengut mit mindestens CHF 174'565.00 zu beziffern sei (vgl. act. 71 S. 4), was der Kläger im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung ausdrücklich bestritt (vgl. act. 93 S. 6). Weder hat die Beklagte belegt, dass die in die Ehe eingebrachten Güter noch vorhanden sind, noch offerierte\nsie taugliche Beweismittel. Belegt ist lediglich die als Eigengut zu betrachtende Forderung\nüber CHF 15'000.00 gegen den Kläger aus der Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013.\n\nMangels des Nachweises, dass die in die Ehe eingebrachten Eigengüter im Zeitpunkt der\nAuflösung des Güterstands noch vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass die per diesem Datum bestandenen Güter – vorbehältlich der erwähnten Forderung über\nCHF 15'000.00 auf Seiten der Beklagten – gesamthaft Errungenschaft darstellen.\n\n10.6 Aufgrund der obenstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger ein Vorschlag von\nCHF 911'799.63 und bei der Beklagten von CHF 547'739.60 (= CHF 562'739.60 ./.\nCHF 15'000.00). Die Hälfte des Vorschlags des Klägers beträgt gerundet CHF 455'899.80.\nDie Hälfte des Vorschlags der Ehefrau beträgt CHF 273'869.80. Dementsprechend hat der\nKläger die Beklagte mit gerundet CHF 182'030.00 an seinem Vorschlag zu beteiligen.\nSeite 51/56\n\n11. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantragen übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben.\n\n11.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen\n(Art. 122 ZGB). Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Vorsorgerecht gilt auch für Verfahren, welche beim Inkrafttreten bereits hängig waren.\n\nGemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshäng ig sind, findet\nauch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017\nvom 20. März 2018 ist der Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB klar und nicht interpretationsbedürftig (E. 10.2.2: \"Le texte clair de l'art. 7d al. 2 Tit. fin. CC ne souffre pas d'interprétation\"). Ergeht ein kantonaler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach dem 1. Januar\n2017, sind die in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend.\nSie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entsprechend kommt\ndas Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur die bis zur Einleitung\ndes Scheidungsverfahrens, d.h. in diesem Entscheid die bis 20. Dezember 2010 erworbenen\nAustrittsleistungen zu teilen seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art. 7d\nAbs. 2 SchlT ZGB später in den Urteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und\n5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2. Im erstgenannten Urteil nahm das Bundesgericht\nüberdies ausdrücklich Bezug auf die abweichende Lehrmeinung, wonach für laufende Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag massgeblich sei, und verwarf diese Auffassung (Urteil\n5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind im vorliegenden Verfahren somit die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist damit der 8. Juni 2015.\n\n"}