{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Aufgrund dieser wiederholten Verweigerung und der fehlenden Angaben und Belegen über den Verbleib dieser Geldtransfer muss geschlossen werden – wie die\nBeklagte behauptet –, dass der Kläger diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von\ninsgesamt CHF 82'768.38 (= 96'328.38 ./. 4 x 3'390.00 [Mietzinse AT.________]) vor der Beklagten verheimlicht, sei es, dass diese Vermögenswerte noch irgendwo vorhanden waren,\noder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB\nentledigt hat. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers demnach hinzuzurechnen.\n\n10.3.2 Gleiches trifft schliesslich auch auf das vom Kläger gemeinsam mit P.________ geführte Privatkonto der Z.________AG mit der IBAN .________ zu. Das Konto wurde am 3. September 2013 eröffnet. Im relevanten Zeitraum wurden darauf Bareinzahlungen von insgesamt\nCHF 73'440.00 getätigt. Wie erwähnt blieb unbestritten, dass insbesondere CHF 49'000.00\naus dem Barbezug des Klägers von seinem AJ.________-Konto IBAN .________ einbezahlt\nwurden, es sich also um Errungenschaft des Klägers handelt. Da unbestritten blieb, dass\nP.________ im fraglichen Zeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel in diesem Umfang\nverfügt hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass die weiteren Bareinzahlungen im\nUmfang von CHF 24'440.00 – wie von der Beklagten behauptet (act. 71 S. 102) – vom Kläger\naus eigenen Mitteln einbezahlt worden sind. Bei den Einzahlungen über CHF 73'440.00 handelt es sich somit vollständig um Errungenschaft des Klägers. Nach der Einzahlung dieser\nBarbeträge sind bis zum 20. Februar 2014 folgende Bargeldbezüge erfolgt:\n\nDatum Belastung Betrag (in CHF)\n20.9.2013 Bargeldbezug 5'000.00\n24.10.2013 Bargeldbezug 65'000.00\n13.2.2014 Bargeldbezug 3'300.00\nTotal 73'300.00\n\nDamit sind während dem relevanten Zeitraum CHF 73'300.00 der klägerischen Errungenschaft in bar abgehoben worden. Da der Kläger per 20. Februar 2014 keine Barbeträge in\nseinem Vermögen angegeben hat, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017\ninsbesondere zu diesen Bezügen befragt. Betreffend die im Zentrum stehende Bargeldabhebungen über CHF 65'000.00 antwortete der Kläger, er könne sich nicht mehr erinnern, wer\ndieses Geld zu welchem Zweck bezogen habe (act. 54 Frage 35.19). In der Replik vom\n8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu diesen Beträgen Stellung zu nehmen.\nBezugnehmend auf die Frage des Kantonsrichters liess der Kläger lapidar und pauschal ausführen, das Geld sei von P.________ abgehoben worden, ohne weiter auszuführen, was mit\ndieser Errungenschaft des Klägers geschehen ist. Angenommen sie habe diesen Betrag für\nsich abgehoben, erfolgte diese – so der Kläger – ohne Gegenleistung, weshalb dieser zur\nErrungenschaft des Klägers gehörende Betrag P.________ geschenkt worden wäre, was\neine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB begründen würde. Wenn nicht P.________, sondern\nder Kläger diesen Betrag und die weiteren Beträge abgehoben hat, muss aufgrund der erneuten unberechtigten Verweigerung bei der Beweiswürdigung zulasten des Klägers davon\nausgegangen werden, dass er dieses Bargeld im Betrag von CHF 73'300.00 vor der\nSeite 50/56\n\nBeklagten verheimlicht, um den Beteiligungsanspruch der Beklagten zu schmälern. Dieser\nBetrag ist der Errungenschaft des Klägers demnach ebenfalls hinzuzurechnen.\n\n10.4 Noch in der Duplik verlangte die Beklagte die Hinzurechnung von Ausgaben des Klägers von\ninsgesamt CHF 101'867.06 (act. 71 S. 30–35), welche er über die der Beklagten bekannten\nKreditkartenkonti getätigt habe. Dazu reichte der Kläger im Anschluss an die Duplik diverse\nBelege ein (act. 82/14 und act. 82/15). Nach Vorlage dieser Belege bezifferte die Beklagte\nihre güterrechtliche Forderung an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018. In diesem Zusammenhang verzichtete sie bei der Bezifferung ohne weitere Begründung auf die Hinzurechnung dieses Betrags (vgl. act. 94 Rz 50; vgl. auch die Tabelle auf S. 23). Ebenfalls verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung der noch in der Duplik verlangten Hinzurechnung von EUR 19'334.00 für die vom Kläger behauptete Anzahlung an den Kaufpreis des\nPorsche Panamera (vgl. act. 71 S. 99 f. und act. 94 Rz 50). Aufgrund des Verzichts auf die\nHinzurechnung im Rahmen der Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs kann daher offen\nbleiben, ob bzw. inwiefern die behaupteten Ausgaben bzw. die behauptete Transaktion des\nKlägers i.S.v. Art. 208 ZGB hinzugerechnet werden könnten.\n\n"}