{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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September 2013 antwortete der Kläger, er wisse es nicht mehr (act. 54\nFrage 35.11). In der Replik vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu diesen Beträgen Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Frage des Kantonsrichters liess\nder Kläger lapidar und pauschal ausführen, \"[n]ach der Trennung habe ich immer wieder einmal in Hotels übernachtet, weil es unzumutbar war, nach Hause zurückzukehren. Das hier\nzur Diskussion stehende Geld wurde verwendet, um solche Kosten zu decken.\" Weder ist die\nEntstehung dieser Kosten noch die Verwendung der Bargeldbeträge zur Tilgung belegt. Belege für diese Hotelübernachtungen reicht der Kläger nicht ein (act. 66 Rz 74.13). Die Deckung von Hotelkosten mittels der Barbezüge blieb somit unbelegt. Auch betreffend die hohen Bargeldbezüge von CHF 16'612.00 respektive CHF 29'000.00 vom 3. und 9. September 2013 antwortete der Kläger, er wisse nicht, was damit geschehen sei (act. 54 Frage\n35.12). In der Replik liess er erneut pauschal ausführen, es sei um die Deckung diverser\nKosten, die über einen bestimmten Zeitraum für Medikamente, Therapien, etc. entstanden\nseien, gegangen. Auch diesbezüglich reicht der Kläger keine weiteren Belege ins Recht\n(z.B. Therapie- oder Medikamentenabrechnungen etc.; act. 66 Rz 74.14). Auch betreffend\ndie Transaktionen zwischen dem 7. und 21. September 2013 von jeweils CHF 1'000.00,\nCHF 3'800.00, CHF 2'813.00, CHF 3'240.00, CHF 3'258.00, CHF 2'400.00, CHF 1'100.00\nund CHF 4'910.00 hatte der Kläger keine Erklärung (act. 54 Frage 35.13). Es ist unglaubhaft,\ndass der Kläger auch nur annähernd CHF 118'601.90 für Therapien, Medikamente oder Reisen nach Thailand verwendet hat. Weder ist die Entstehung dieser Kosten noch die Verwendung der Bargeldbeträge zur Tilgung belegt. Ebenfalls nicht belegt ist, dass der Kläger insbesondere die Bargeldbezüge auf ein Konto übertragen oder Transaktionen auf Konten getätigt\nhat, von welchen vorliegend Kontoauszüge per 20. Februar 2014 vorliegen. Der Kläger\nreichte hierzu auch keine Belege ins Recht.\nSeite 47/56\n\nWie bereits bei den Fragen zum Einkommen aus dem Online-Handel antwortete der Kläger\nan der Parteibefragung entweder ausweichend oder mit Nichtwissen. Obwohl er anschliessend die Möglichkeit hatte, diese Transaktionen zu erklären und nachzuweisen, was mit dem\nBargeld geschehen ist, führte er pauschale und unbelegte Verwendungsgründe an. Der Kläger wusste aufgrund der Ausführungen in der Klageantwort, dass diese Transaktionen\nThema sein würden; dennoch verweigerte er an der Parteibefragung zu erklären, was mit\ndiesen Geldern geschehen ist. Damit hat der Kläger erneut seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verletzt. Aufgrund dieser Verweigerung und der fehlenden Angaben über den\nVerbleib dieser Bargeldabhebungen und Geldtransfers muss geschlossen werden – wie die\nBeklagte behauptet –, dass diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt\nCHF 118'601.90 am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden waren,\noder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2\nZGB entledigt hat. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers somit ebenfalls hinzuzurechnen.\n\n10.3.2 Aus dem eingereichten Kontoauszug betreffend das Privatkonto des Klägers bei der\nZ.________AG mit der IBAN .________ (Konto-Nr. .________; act. 82/13) geht hervor, der\nKläger zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 20. Februar 2014 die von der Beklagten behaupteten Beträge in der Höhe von insgesamt rund CHF 106'862.40 auf dieses Konto einbezahlt\nhat, und zwar mittels Überweisungen von einem Eigenkonto des Klägers oder einem Gemeinschaftskonto der Parteien (vgl. act. 71 S. 25). Mangels Nachweis, dass es sich bei diesen Beträgen um Eigengut gehandelt hat, ist von Errungenschaftsbeträgen auszugehen\n(Art. 200 Abs. 3 ZGB). Beachtet man nur diese Einzahlungen, müsste das Konto per\n20. Februar 2014 ein Guthaben von CHF 106'862.40 aufweisen. Gestützt auf die Kontoauszüge ist aber erstellt, dass der Kläger folgende Lastschriften auf unbekannte Konti im Gesamtbetrag von CHF 96'328.38 tätigte. Nicht aufgeführt sind Überweisungen auf (bekannte)\nKonten des Klägers im Umfang von CHF 84'709.45 (z.B. Z.________AG-Konto\nNr. .________):\n\n"}