{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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[…] Hinten rechts - grossflächiger\nParkschaden durch Parkunfall (Heck eingedrückt)\" (act. 82/4). Damit hätte dieser Unfall bzw.\ndie diversen Schäden am Fahrzeug zwischen April und Ende Mai 2014 erfolgen müssen. Ein\nsolcher Unfall ist bzw. die diversen Schäden am Fahrzeug sind jedoch weder behauptet worden noch belegt. Überdies waren die Aussagen des Klägers an der Parteibefragung erneut\nausweichend. Der Kläger bestätigte an der Parteibefragung zwar, dass er die beiden Fahrzeuge veräussert habe (act. 54 Frage 40.6). Auf die Frage, wann und wie er den Porsche\nveräussert habe, antwortete er aber mit Nichtwissen (act. 54 Frage 40.7). Er wisse nicht\nmehr, wie viel Geld das Fahrzeug gebracht habe (act. 54 Frage 40.9). Er sei in Geldnot gekommen und habe das Fahrzeug zuerst an P.________ verkauft (act. 54 Frage 40.8). Sofern\nder Kläger damit geltend machen will, er sei gezwungen gewesen, das Fahrzeug infolge\nGeldnot günstig zu verkaufen, so blieb diese angebliche – und sonst nicht behauptete –\nGeldnot gänzlich unbelegt.\n\nAufgrund der nicht belegten Schäden am Fahrzeug, dem Umstand, dass der Kläger das\nFahrzeug nicht an einen unabhängigen Dritten, sondern seiner Lebenspartnerin verkauft hat\n– welche er bereits beim Online-Handel vorschob – und der fehlenden Mitwirkung des Klägers beim Beweisverfahren ist davon auszugehen, dass die Angaben vom Kläger und\nP.________ im Kaufvertrag vom 1. Juni 2014 nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, dass der Porsche – wie im April 2014 inseriert – sich in einem einwandfreien Zustand befand und der im Kaufvertrag mit P.________ angegebene Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert lag. Da der Kläger den Mindestpreis noch im April 2014 selber\nmit CHF 86'500.00 angegeben hat, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am 1.\nJuni 2014 mindestens zu diesem Preis an einen Dritten hätte verkaufen können, weshalb\nvorliegend von diesem Veräusserungswert ausgegangen wird.\n\nDie Vorbringen des Klägers zum Verkauf des Renault Espace sind ebenfalls widersprüchlich.\nZunächst ist erstellt, dass der Kläger das Fahrzeug noch im April 2014 für mindestens\nCHF 19'900.00 über AE.________.ch inserierte (Neupreis: CHF 79'000.00; act. 71/43). Wie\nbereits beim Porsche Panamera gab er an, es sei ein \"[t]op Renault Espace - Super ausgestattet\". An der Parteibefragung gab der Kläger zunächst an, er habe das Fahrzeug über einen Autohändler in AW.________ für CHF 5'000.00 veräussert (act. act. 54 Frage 40.14 und\n40.15). In der Editionseingabe vom 16. Oktober 2017 behauptete der Kläger dann, ursprünglich sei ein Verkaufspreis von CHF 7'500.00 abgemacht gewesen. Aufgrund eines grösseren\nSchadens an der Seite des Wagens habe der Händler den Preis auf CHF 6'000.00 reduziert.\nVon diesem grösseren Schaden am Fahrzeug war im Inserat vom April 2014 nicht die Rede.\nErneut soll das Fahrzeug – wie bereits der Porsche Panamera – einen Schaden erlitten haben, was zu einem tieferen Verkaufspreis geführt haben soll. Diesen belegt der Kläger jedoch mit keinem Dokument (keine Quittung, kein Foto des Schadens). Auch offeriert der Kläger keine sonstigen Belege. Es bleibt somit unbelegt, dass der Kläger das Fahrzeug an den\nbesagten Händler für CHF 6'000.00 – oder doch CHF 5'000.00 – verkauft hat. Aufgrund der\nnicht belegten Schäden am Fahrzeug, dem unbelegten angeblichen Verkauf an den\nSeite 45/56\n\ngenannten Autohändler in AW.________ und der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der\nBeweiserhebung, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am 1. Juni 2014 mindestens\nzu einem Preis von CHF 19'900.00 hätte an einen Dritten verkaufen können, weshalb vorliegend von diesem Veräusserungswert ausgegangen wird.\n\n10.3 Schliesslich macht die Beklagte betreffend dreier Konten des Klägers bei der Z.________AG\ngeltend, er habe nach der Trennung zwischen dem 1. Juni 2013 und 20. Februar 2014 mit\nhohen Geldbeträgen \"hin und her jongliert\", dies offenbar auch mit dem Ziel, Gelder verschwinden zu lassen (vgl. act. 71 S. 17), was der Kläger bestreitet. Gestützt auf die Editionsentscheide vom 18. März 2016 und vom 25. Juli 2017 reichte der Kläger Kontoauszüge ins\nRecht, und zwar insbesondere betreffend den relevanten Zeitraum zwischen 1. Juni 2013 bis\n20. Februar 2014.\n\n"}