{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Beklagte führte in der Duplik aus und es blieb unbestritten (vgl. act. 93\nRz 61–61), dass der Kläger Kreditkartenrechnungen der AN.________AG bezahlt hat, obwohl diese schriftlich bestätigt hatte, nie eine Geschäftsbeziehung mit dem Kläger gehabt zu\nhaben (act. 36/35). Der Kläger bestritt an der Hauptverhandlung lediglich die Schenkungsabsicht. Ab seinen Z.________AG-Konto mit der IBAN .________ und .________ sind im angegebenen Zeitraum mindestens CHF 18'980.50 abgeflossen. Der Kläger bestritt nicht, dass er\ndiese Beträge zur Bezahlung von Rechnungen seiner Lebenspartnerin P.________ bezogen\nhat, welche über eine entsprechende Kreditkarte verfügte. Da der Kläger auch an der Parteibefragung nicht erklären konnte, aus welchem Rechtsgrund diese Zahlungen erfolgt sind und\nfür welche Zwecke das Geld ausgegeben wurde, muss von einer unentgeltlichen Übertragung zugunsten von P.________ ausgegangen werden, weshalb der geforderte Betrag von\nCHF 10'829.50 hinzuzurechnen ist. Zu beachten ist, dass dieser Betrag bereits in den nachfolgend hinzuzurechnenden Beträgen der klägerischen Konten IBAN .________ und\n.________ enthalten ist (s. unten E. 10.3.2: IBAN .________: Lastschriften vom 26. September 2013 im Betrag von CHF 5'466.75, vom 2. Dezember 2013 im Betrag von CHF 567.45\nund vom 23. Januar 2014 im Betrag von CHF 1'199.05; IBAN .________: Lastschrift vom\nSeite 43/56\n\n22. Oktober 2013 im Betrag von CHF 567.45) und somit nicht als separater Hinzurechnungsbetrag aufzulisten ist.\n\n10.2.6 Vermögenswerte Nr. 21 und Nr. 22: Der Kläger war im Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung unstreitig im Besitze zweier Motorfahrzeuge, dem Renault Espace und dem Porsche Panamera. Nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten hat der Kläger das\nFahrzeug Porsche in AU.________, Deutschland, am 4. Juli 2013 für rund CHF 70'480.85\nerworben, nämlich Euro 52'857.14 bei einem Kurs von 1.2346 und zzgl. 8 % MWST (act. 71\nS. 5). Der Kläger hat beide Fahrzeuge nach dem 20. Februar 2014 verkauft. Zu prüfen ist\nnachfolgend, zu welchem Wert die beiden Fahrzeuge in der Errungenschaft des Klägers zu\nberücksichtigen sind.\n\nMassgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) , d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Urteilsfällung (BGE 121 III 152 ff.). Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert\nworden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). Soweit dieser Veräusserungserlös den Verkehrswert unterschreitet, ist auf den objektiven (Schätzungs-) Wert abzustellen, den der Gegenstand im\nVeräusserungszeitpunkt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2013 und 5A_85/2013 vom\n4. Juli 2013 E. 5.3.3).\n\nDie Beklagte machte in der Duplik geltend, der Kläger habe den Renault Espace auf der On-\nline-Plattform AE.________.ch über sein Benutzerkonto \"M.________\" im April 2014 zum\nVerkauf angeboten, und zwar für mindestens CHF 19'900.00 (act. 71/43). Der Porsche Panamera sei im April 2014 auf der gleichen Plattform für mindestens CHF 86'500.00 angeboten\nworden (act. 71/42). Die beiden Fahrzeuge seien der Errungenschaft zu diesen Preisen hinzuzurechnen.\n\nDer Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe den Renault Espace für\nca. CHF 6'000.00 beim Autohändler AV.________AG verkauft (act. 93 Rz 7). Betreffend den\nPorsche Panamera machte der Kläger widersprüchliche Angaben. Noch in der Replik behauptete er, der Porsche sei an P.________ für CHF 60'000.00 verkauft worden. Sie habe\ndiesen Betrag in bar bezahlt (act. 66 Rz 74.36). In der Eingabe vom 16. Oktober 2017, welche gestützt auf eine weitere Editionsverfügung vom 25. Juli 2017 erfolgte, machte er\nschliesslich geltend, den Porsche Panamera am 1. Juni 2014 für CHF 45'000.00 an\nP.________ verkauft zu haben (act. 82 S. 2). Es sei eine Barzahlung von P.________ erfolgt.\nDieses Geld sei auf das Konto Nr. .________ von A.________ in zwei Tranchen einbezahlt\nworden.\n\nDie Beklagte belegt, dass sowohl der Renault Espace als auch der Porsche Panamera zu\nden behaupteten Mindestpreisen auf der Online-Plattform AE.________.ch vom Benutzer\nM.________ im April 2014 zum Verkauf angeboten wurden (act. 71/43; act. 71/42). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger unstreitig Eigentümer beider Fahrzeuge. Er selbst behauptet,\nden Porsche Panamera erst am 1. Juni 2014 an P.________ verkauft zu haben. Dadurch ist\nerneut belegt, dass der Kläger (zumindest wirtschaftlich) hinter dem Benutzerkonto\n\"M.________\" stand (vgl. E 7.7.4.4 vorne).\nSeite 44/56\n\n"}