{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ebenfalls von diesen\nCHF 100'000.00 hat er am 18. Oktober 2013 CHF 49'000.00 auf das gemeinsam mit\nP.________ bei der Z.________AG geführte Konto IBAN .________ bar einbezahlt (act. 71\nS. 103). In der Replik machte der Kläger zwar geltend, dass die CHF 49'000.00 aus dem Vermögen von P.________ gestammt hätten (act. 66 Rz 74.20). Vor dem Hintergrund der klägerischen Ausführungen und des zeitlichen Zusammenhangs mit der Barabhebung des Klägers\nerscheint diese Behauptung unglaubhaft, zumal auch unbestritten blieb, dass P.________ im\nfraglichen Zeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel in diesem Umfang verfügt hat (act.\n71 S. 103).\n\nWo die restlichen, in bar bezogenen, CHF 21'500.00 verblieben sind, konnte der Kläger nicht\nerklären. Im Widerspruch zu seiner Behauptung an der Hauptverhandlung gab er im Rahmen\nder Parteibefragung vom 2. Februar 2017 auf Befragung pauschal an, mit diesen Geldern\nKosten wie Miete usw. bezahlt zu haben (act. 54 Frage 35.8). Wie die Beklagte zu Recht in\nder Duplik ausführt, führte der Kläger zu diesen Mietzinsen in der Replik aus, diese würden\njeweils direkt ab seinem Konto überwiesen (act. 71 S. 20; vgl. zu den Ausführungen des Klägers: act. 66 Rz 74.23; vgl. act. 54 Frage 35.21). Dass die Miete direkt von seinem\nZ.________AG-Konto bezahlt wurde, bestreitet der Kläger nicht. Dies geht auch aus dem\neingereichten Auszug des klägerischen Kontos bei der Z.________AG mit der IBAN\n.________ hervor (vgl. etwa act. 26/24 S. 34 und 37). Die Aussage des Klägers an der Parteibefragung ist somit unwahr. Er hat dieses Geld nicht zur Bezahlung von Mietzinsen verwendet. Ob er es für seine angeblichen Regenerationsaufenthalte in Asien verwendet hat,\nblieb bis zuletzt mangels Belegen offen. Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger an der Parteibefragung die Unwahrheit gesagt und zum wiederholten Male seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung\nSeite 42/56\n\nmuss geschlossen werden, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermögenswerte im behauptete Betrag von rund CHF 21'500.00 verheimlicht. Da es sich um einen\nerheblichen Betrag handelt und der Kläger nicht bzw. nicht substanziert ausgeführt, geschweige denn belegt hat, was mit diesem Geld geschehen ist, ist davon auszugehen, dass\ndieses Geld am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden war, oder dass\nsich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat.\n\n10.2.4 Vermögenswert Nr. 19: Wie erwähnt ist der Steuererklärung 2012 der Parteien zu entnehmen, dass sich per 31. Dezember 2012 auf dem Konto des Klägers bei der AK.________AG\n(IBAN .________) CHF 56'154.00 befanden. Aus der vom Kläger eingereichten Übersicht\ndes Jahres 2013 ist ersichtlich, dass er in jenem Jahr CHF 53'756.75 bezogen hat\n(act. 26/27). Der Kläger führt aus und die Beklagte anerkennt, dass am 4. September 2013\nCHF 16'639.00 auf das bekannte Z.________AG Konto des Klägers mit der IBAN .________\nübertragen wurde (act. 66 Rz 74.11; act. 71 S. 99). Unklar blieb jedoch, was mit den verbleibenden CHF 37'117.75 geschehen ist. Ein detaillierter Kontoauszug dieses Kontos liegt nicht\nvor. Mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Kläger aufgefordert, Auszüge von diesem Konto für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 einzureichen. Dieser\nAufforderung ist der Kläger aber nicht nachgekommen (vgl. act. 82). Er reichte lediglich einen\nBeleg ein, welcher den Vermögensstand per 31. Dezember 2012 aufführt. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung muss geschlossen werden, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermögenswerte im behaupteten\nBetrag von insgesamt CHF 37'117.75 verheimlicht. Da es sich um einen erheblichen Betrag\nhandelt und der Kläger nicht bzw. nicht substanziert ausgeführt, geschweige denn be legt,\nhat, was mit diesem Geld geschehen ist, ist davon auszugehen, dass dieses Geld am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden war, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat.\n\n"}