{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Februar\n2014 somit beträchtliche Werte der Errungenschaft an für die Beklagte völlig unbekannte Orte\nverschoben (act. 94 Rz 49). Sie macht in diesem Zusammenhang konkret geltend, es sei nach\nArt. 208 Abs. 1 Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 ZGB ein Betrag von insgesamt CHF 612'794.63 hinzuzurechnen (act. 94 Rz 50 und Rz 53).\n\nDer Kläger bestreitet das Vorliegen von Hinzurechnungswerten und machte zuletzt an der\nHauptverhandlung geltend, es sei nichts hinzuzurechnen (act. 92 S. 4).\n\nVorliegend ist aufgrund der beklagtischen Vorbringen zu prüfen, ob bestimmte Vermögenswerte der Errungenschaft des Klägers hinzuzurechnen sind.\n\n10.2.1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte\nwährend der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern\nEhegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1\nZiff. 1 ZGB) und Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208\nAbs. 1 Ziff. 2 ZGB). Zweck der Bestimmung ist, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung\nam Vorschlag des anderen zu schützen (BGE 138 III 689 E. 3.2). Ist der Verbleib von Vermögenswerten unklar, so kann sich ein Ehegatte auf den Standpunkt stellen, der andere Ehegatte\nbesitze bestimmte Vermögenswerte noch immer oder sei etwa Eigentümer einer bestimmten\nLiegenschaft. Die Hinzurechnung ist eine rein rechnerische Operation, durch welche eine bestimmte Vermögensdisposition bei der Berechnung des Vorschlags ausser Acht gelassen bzw.\nder entäusserte Wert zur effektiv vorhandenen Errungenschaft hinzugerechnet wird (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_35/2009 vom 27. April 2009 E. 2.1). Wer güterrechtliche Ansprüche\ndaraus ableitet, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitze und verstecke,\nmuss das substanziert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse\nVerschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genügt nicht. Vielmehr ist\nnicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom\n16. Dezember 2009 E. 4.2). Bei der Beweiswürdigung ist die Stellungnahme der Gegenpartei\nzu berücksichtigen. Das Gericht darf Nachteiliges schliessen, wenn die Gegenpartei geschuldete Auskünfte verweigert, unglaubhafte Antworten zum Verbleib von Vermögenswerten gibt\noder lügt (vgl. Art. 164 ZPO).\n\n10.2.2 Bereits in der Klageantwort verlangte die Beklagte vom Kläger die Edition von Bankbelegen\nüber sämtliche Konti, Depots und anderen Vermögenswerte ab 1. Januar 2013 (act. 22 S. 47).\nMit Editionsentscheiden vom 18. März 2016 und vom 25. Juli 2017 wurde der Kläger aufgefordert, verschiedene Urkunden zu edieren, insbesondere Belege zu seinen Bankkonten. Der\nKläger reichte am 14. April 2016 und am 16. Oktober 2017 diverse Belege ein, welche nachfolgend anhand der von der Beklagten geltend gemachten Hinzurechnungsbeträge zu prüfen\nSeite 41/56\n\nund unter Berücksichtigung der Aussagen des Klägers an der Parteibefragung zu würdigen\nsind.\n\n10.2.3 Vermögenswert Nr. 18: Betreffend das AJ.________ Sparkonto CHF IBAN .________ ist –\nwie erwähnt – per Stichtag vom 20. Februar 2014 von einem Guthaben von mindestens\nCHF 2'060.60 auszugehen. Hiezu führt die Beklagte aus, dass sich der Kläger am 18. und\n23. Oktober 2013 Termingelder von insgesamt CHF 100'000.00 über dieses Konto vorzeitig\nbar habe auszahlen lassen. Der Kläger habe am 18. Oktober 2013 CHF 70'000.00 und am\n23. Oktober 2016 CHF 30'000.00 bar am Schalter der AJ.________ bezogen. Wohin diese\nVermögenswerte geflossen seien, wisse sie nicht (act. 71 S. 20).\n\nIn der Replik bestritt der Kläger diese Barbezüge nicht. Er äusserte sich nicht näher zum Verwendungszweck (vgl. act. 66 S. 39). Erst an der Hauptverhandlung machte der Kläger geltend, er habe einen Teil dieses Geldes auch verwendet, um die Kosten seiner Regeneration\nin Asien zu decken. Ein Teil des Geldes habe er auch wieder bar auf einem Z.________AG-\nKonto einbezahlt (act. 93 Rz 43).\n\n"}