{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im Zeitpunkt der Gütertrennung\nvom 20. Februar 2014 betrug der Kontostand damit EUR 8'866.71. Da das Konto aufgelöst\nwurde und – zumindest aufgrund der Akten – nicht auf ein anderes EUR-Konto übertragen\nwurde, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag per Auflösung des Kontos in Schweize r\nFranken umgewandelt wurde. Daher ergibt sich der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von CHF 10'826.25 durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per 16. Mai 2014 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 =\nCHF 1.221).\n\n10.1.13 Vermögenswert Nr. 13: Die Parteien verfügten per 20. Februar 2014 über ein gemeinsames\nKonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Per 20. Februar 2014 betrug das auf\ndiesem Konto liegende Vermögen CHF 3'565.30 (CHF 3'547.55 und CHF 17.75; ohne Zins\nfür die Dauer vom 1. Januar 2014 bis 20. Februar 2014, da nicht beziffert), wovon je die\nHälfte zur Errungenschaft der Parteien gehört, d.h. je CHF 1'782.65 (act. 71/55.1).\n\n10.1.14 Vermögenswert Nr. 14: Die Parteien verfügten per 20. Februar 2014 über ein gemeinsames\nKonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Per 20. Februar 2014 betrug das auf\ndiesem Konto liegende Vermögen CHF 226.25, wovon je die Hälfte zur Errungenschaft der\nParteien gehört, d.h. je CHF 113.10 (act. 71/57).\nSeite 39/56\n\n10.1.15 Vermögenswerte Nr. 15 und Nr. 16: Der Kläger hat zwei Vorsorgepolicen bei der\nU.________ abgeschlossen (Säule 3a; Policen Nr. .________ und .________). Lebensversicherungen mit Rückkaufswert sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine besondere Art der Vermögensanlage (Hausheer/Reusser/\nGeiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 197 ZGB N 70). Die während der Ehe gebildeten\nRückkaufswerte der beiden Versicherungen betrugen per 20. Februar 2014 gemäss Schreiben der U.________ vom 10. Oktober 2017 (act. 82/4a) CHF 21'914.00 (= CHF 25'363.00 ./.\nCHF 3'449.00; Police Nr. .________) und CHF 20'514.00 (CHF 22'072.00 ./. CHF 1'558.00;\nPolice Nr. .________).\n\n10.1.16 Vermögenswert Nr. 17: Im Zeitpunkt der Gütertrennung verfügte der Kläger über ein Säule\n3a-Konto bei der AM.________ mit der IBAN .________. Per Datum der Gütertrennung verfügte der Kläger über einen Betrag von CHF 19'343.24 (per 31. Dezember 2013) zzgl. Zins\n1,625 % pro rata temporis bis zum Stichtag, d.h. 51 Tage, was einen Betrag von\nCHF 19'386.30 ergibt (act. 26/5).\n\nErst an der Hauptverhandlung machte die Beklagte geltend, die Parteien hät ten über ein gemeinsames Mieterdepot bei der AS.________ verfügt (Konto Nr. .________). Es handelt sich\num eine neue Errungenschaftsposition, welche im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels\nhätte vorgebracht werden können, weshalb diese Position im Betrag von je CHF 1'350.05 als\nunechtes Novum nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 229 ZPO).\n\n10.1.17 Vermögenswert Nr. 29: Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands\nunstreitig über Guthaben und Wertschriften im Gesamtwert von CHF 186'466.00. Diese gehen im Einzelnen aus der eingereichten Steuererklärung 2013 hervor und werden vom Kläger nicht (substanziert) bestritten (vgl. Replik, act. 66 Rz 56). Darin enthalten sind auch die\ndem Kläger bereits angerechneten hälftigen Guthaben der gemeinsamen Konten. Da sowohl\nder Gesamtbetrag als auch die Einzelbeträge unstrittig sind, erübrigt sich vorliegend die Auflistung der einzelnen Konten bzw. Depots (vgl. act. 22 S. 58; dazu: act. 22/7).\n\n10.2 Schliesslich macht die Beklagte geltend, es seien der Errungenschaft des Klägers per\n20. Februar 2014 diverse Vermögenswerte i.S.v. Art. 208 ZGB hinzuzurechnen.\n\nDie Beklagte macht zusammenfassend geltend, der Kläger habe seit anfangs 2013, als er\nseine heutige Lebenspartnerin P.________ kennengelernt habe, eine Vielzahl güterrechtlich\nrelevanter Vermögenstransaktionen gemacht (act. 22 S. 47). In diesem Zusammenhang deutete die Beklagte bereits in der Klageantwort an und konkretisierte in der Duplik, was an der\nHauptverhandlung unbestritten blieb, dass das auf den Namen des Klägers lautende Vermögen sich gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2012 auf CHF 258'068.00 belief. Nach unstreitig (vgl. act. 93 S. 27) gebliebenen Ausführungen der Beklagten in der Duplik sind die auf\nden Kläger lautenden Konti in der Steuererklärung 2012 der Parteien mit den Ziff. 1, 3, 6-7, 10,\n12, 15-18, 22-24 und 26 bezeichnet (act. 71 S. 87; ES 2014 401, act. 1/12). Die gemeinsamen\nKonti der Parteien sind in der Steuererklärung 2012 der Parteien mit den Ziff. 8-9 und 20-21\nbezeichnet (ES 2014 401, act. 1/12). Das entsprechende Vermögen belief sich damit per\n31. Dezember 2012 auf CHF 10'344.00. Das Vermögen des Klägers hat sich mithin in einem\nJahr von CHF 258'068.00 auf CHF 34'765.00 (act. 1/10 S. 7), d.h. um CHF 223'303.00\nSeite 40/56\n\n"}