{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Januar 2017 eingereichten Belege, welche eben dieses Konto Nr. .________ betreffen, ist die Eigengutsqualität\nSeite 37/56\n\nder darauf vorhanden gewesenen Mittel nicht erstellt. Damit lässt sich die angebliche – vom\nKläger behauptete – Überweisung aus den bereits genannten Gründen nicht beweisen. Da\nder Kläger keinen Beleg eingereicht hat, welcher den Nachweis erbringt, dass die behaupteten CHF 110'000.00 vom erwähnten Eigengutskonto übertragen worden sind, ist infolge Beweislosigkeit davon auszugehen, dass die Einlage des Klägers gesamthaft aus der Errungenschaft erfolgt ist.\n\n10.1.2.4 Die Einlage der Beklagten ist demgegenüber unstreitig ihrer Errungenschaft zuzuordnen.\n\n10.1.2.5 Mangels Nachweis einer überwiegenden Einlage seitens einer Partei ist da von auszugehen,\ndass die Einlage von insgesamt CHF 404'562.10 je hälftig erfolgt ist, d.h. zu je\nCHF 202'281.05. Ein Mehrwert wird vom Kläger zwar behauptet, blieb aber bis zuletzt unbewiesen, insbesondere weil es der Kläger unterlassen hat, den für das beantragte Gutachten\nzu leistenden Vorschussanteil für die Beweiserhebung zu bezahlen. Mangels eines nachgewiesenen Mehrwerts liegt damit kein zu verteilender Gewinn vor.\n\n10.1.2.6 Nach dem Gesagten beträgt der in der Errungenschaft der Parteien zu berücksi chtigende\nBetrag somit je CHF 202'281.05.\n\n10.1.2.7 Daneben spekuliert der Kläger in der Replik, dass sich in dieser Liegenschaft noch Mobiliar\nbefände, welches zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 gekostet habe (act. 66\nRz 62). Weder ist substanziert behauptet worden, um welches Mobiliar es sich handelt, noch\nkann vom Kaufpreis auf den derzeitigen Wert geschlossen werden, weshalb das angeblich\nbeiden gehörende Mobiliar nicht in der Errungenschaft der Parteien zu berücksichtigen ist.\nDie Berücksichtigung hätte im Übrigen keine Auswirkung auf die Höhe des errechneten Vorschlags, da es sich um hälftige Errungenschaft der Parteien handelt.\n\n10.1.3 Vermögenswert Nr. 3: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Konto bei der Bank\nAI.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von\nCHF 31'438.70 (act. 26/6).\n\n10.1.4 Vermögenswert Nr. 4: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Privatkonto bei der\nZ.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von\nCHF 500.00 (vgl. act. 26/17 S. 1).\n\n10.1.5 Vermögenswert Nr. 5: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein mit P.________ geführtes Privatkonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per\nStichtag jedoch kein Guthaben mehr (vgl. act. 26/22 S. 3).\n\n10.1.6 Vermögenswert Nr. 6: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Privatkonto bei der\nZ.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von\nCHF 1'986.55 (vgl. act. 26/25 S. 4).\n\n10.1.7 Vermögenswert Nr. 7: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein AJ.________ Sparkonto mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von CHF 9.85\n(vgl. act. 26/20a S. 2).\nSeite 38/56\n\n10.1.8 Vermögenswert Nr. 8: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein weiteres\nAJ.________ Sparkonto mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von CHF 2'060.60 (vgl. act. 26/20b S. 2).\n\n10.1.9 Vermögenswert Nr. 9: Der Steuererklärung 2012 der Parteien ist zu entnehmen, dass sich\nper 31. Dezember 2012 auf dem Konto der AK.________AG IBAN .________ des Klägers\nCHF 56'154.00 befanden. Der vom Kläger eingereichten Übersicht des Jahres 2013 ist zu\nentnehmen, dass er in jenem Jahr CHF 53‘756.75 bezogen hat. Ein detaillierter Kontoauszug\ndieses Kontos liegt nicht vor. Im Zeitpunkt der Gütertrennung vom 20. Februar 2014 betrug\nder Kontostand CHF 0.60 (act. 26/27).\n\n10.1.10 Vermögenswert Nr. 10: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Euro-Privatkonto\nbei der Z.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von EUR 247.51. Kurz darauf wurde dieser Betrag in Schweizer Franken zum Kurs von\nrund 1.234 auf ein unbekanntes Konto übertragen, was einen Wert von gerundet CHF 305.40\nergibt (vgl. act. 26/11 S. 2).\n\n10.1.11 Vermögenswert Nr. 11: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe auf dem Euro-E-Spar-\nkonto der Z.________AG mit der IBAN .________ per 20. Februar 2014 über EUR 39.70 verfügt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Kläger diesen Betrag bereits am 22. Februar 2013 auf sein Z.________AG-Konto Nr. .________ übertragen hatte, weshalb sich per\n20. Februar 2014 kein Guthaben mehr auf dem Konto befand.\n\n"}