{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es werde bestritten, dass der Kläger im Verlauf des Jahres 2010 für den Kauf der Wohnung H.________\nEigengutsmittel überwiesen haben soll (act. 22 S. 61). Es habe in den Jahren 2003-2010 offensichtlich erhebliche Zu- und Abflüsse zum bzw. vom auf den Kläger lautenden E-Depo-\nsito-Konto gegeben (act 71 S. 44). Im Verlauf des Jahres 2008 sei das auf den Kläger lautende E-Deposito-Konto saldiert und angeblich auf ein Konto bei der AP.________AG\nNr. .________ übertragen worden. Der Kläger belege allerdings diese Transaktion nicht,\nweshalb sie bestritten werde (act. 71 S. 44). Im Verlauf des Jahres 2009 sei das gesamte\nGuthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG angeblich wieder\nauf das E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG mit der Konto-Nr. .________\nrückübertragen worden. Der Kläger belege allerdings diese Transaktion ebenfalls nicht, weshalb sie auch bestritten werde (act. 71 S. 45). Betreffend die eigene Investition in die Wohnung H.________ macht die Beklagte geltend, sie habe am 20. Mai 2010 einen Betrag von\nCHF 90'000.00 ab ihrem Konto überwiesen (act. 71 S. 45; act. 71/94).\n\n10.1.1.4 Die vom Kläger mit der Klagebegründung eingereichten Belege sind zu prüfen. Wie erwähnt\nreicht der Kläger zum Beleg im Wesentlichen Auszüge aus den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2012 ein. Die darin enthaltenen\nGuthaben und Wertschriften sind mit Ausnahme eines E-Deposito Konto bei der\nZ.________AG bzw. dem angeblich zwischenzeitlichen Konto bei der AP.________AG abgedeckt. Wie die Beklagte zu Recht anmerkt, geht aus den Belegen nicht hervor, welche Transaktionen auf den besagten Konti des Klägers über die Jahre vorgenommen worden sind.\nEbenfalls geht aus den eingereichten Belegen nicht hervor und blieb unbelegt, dass im Jahr\n2008 das auf den Kläger lautende E-Deposito-Konto saldiert und angeblich auf ein Konto bei\nder AP.________AG Nr. .________ übertragen worden ist. Ebenfalls unbelegt ist, dass das\nSeite 36/56\n\ngesamte Guthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG wieder auf\ndas E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG Nr. .________ rückübertragen\nwurde. Damit ist nicht erstellt, dass es sich bei dem auf diesem Konto vorhandenen Guthaben um Eigengutsmittel des Klägers gehandelt hat. Da unbelegt geblieben ist, dass es sich\nbei diesem Guthaben um Eigengut des Klägers gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass\nder Kläger im März 2010 vom Konto Nr. .________ Errungenschaftsmittel in der Höhe von\nCHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN .________ übertragen hat und dieser Betrag an\ndie AO.________AG als Anzahlung für die Eigentumswohnung H.________ transferiert\nwurde (act. 52/66–68). Es ist somit nicht erstellt, dass es sich dabei um Eigengutsmittel handelte.\n\n10.1.1.5 Die Einlage der Beklagten ist demgegenüber unstreitig ihrer Errungenschaft zuzuordnen.\n\n10.1.1.6 Beide Parteien behaupten weiter, sie hätten (mindestens) je CHF 90'000.00 an Barmitteln\neingebracht. Wer die verbleibenden CHF 24'000.00 bezahlt hat, wurde bis zuletzt aber nicht\nausgeführt. Mangels Nachweis einer überwiegenden Einlage seitens einer Partei ist infolge\nBeweislosigkeit zu schliessen, dass die Einlage somit je hälftig erfolgt ist, d.h. zu je\nCHF 102'000.00. Der verbleibende Überschuss von insgesamt CHF 143'985.10 ist als Gewinn im Sinne von Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h.\nmangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen (= CHF 71'992.55).\n\n10.1.1.7 Nach dem Gesagten beträgt der in der Errungenschaft der Parteien zu berücksichtigende\nBetrag somit je CHF 173'992.55.\n\n10.1.2 Vermögenswert Nr. 2 und 28: Die gesamte Liegenschaft I.________ wurde gemäss Grundstückkaufvertrag vom 30. Mai 2012 für einen Preis von CHF 1'224'562.10 erworben\n(act. 22/27). Im Umfang von CHF 820'000.00 wurde den Parteien von der AQ.________ ein\nHypothekarkredit gewährt (act. 71/76). Der Eigenfinanzierungsanteil der Parteien betrug somit CHF 404'562.10 (act. 71 S. 43).\n\n10.1.2.1 Der Kläger macht – wie erwähnt – in der Replik geltend und die Beklagte bestreitet, dass der\nKläger im Gegensatz zur Beklagten Eigengut von CHF 200'000.00 in die Liegenschaften\nI.________ (CHF 110'000.00) und H.________ (CHF 90'000.00) investiert habe. Der Saldo\ndes bereits erwähnten Z.________AG-Kontos habe per Ende 2012 noch CHF 226.00 betragen, weil das Guthaben auf \"mein Zahlungskonto\" bei Z.________AG transferiert worden\nund von dort dann im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft I.________\nCHF 285'612.10 an die AR.________AG überwiesen worden sei (act. 66 Rz 5.10).\n\n10.1.2.2 Wie erwähnt bestritt die Beklagte in der Klageantwort, dass eine Überweisung vom Eigengutskonto erfolgt ist.\n\n"}