{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Parteien hielten beide Wohnungen unstreitig als Gesamteigentümer.\n\n10.1.1.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei Gesamteigentum die einfache\nGesellschaft rechnerisch zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 m.H.) . Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter - in Kapital, Sachwerten oder Dienstleistungen - dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten\n(Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein allfälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne von Art. 533\nOR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der\neinfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem\nEhegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013\nvom 22. Januar 2014 E. 2.1). Für die Zuteilung des Liquidationserlöses sind nur die Einlagen\nder Parteien massgebend. Der Erlös ist derjenigen Masse des Ehegatten zuzuordnen, welche den Beitrag geleistet hat. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\n10.1.1.2 Die äussere Liquidation der ehelichen Wohnung H.________ ist vorliegend bereits erfolgt.\nDer Liquidationserlös nach Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden (insb. Hypothek) und\ndem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen beträgt CHF 347'985.10 (act. 71/85).\n\n10.1.1.2 Sodann sind – wie erwähnt – die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf\nden Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Gemäss Grundstückkaufvertrag vom 17. Mai 2010 wurde die Liegenschaft für einen Preis von\nCHF 804'000.00 erworben (act. 22/28). Im Umfang von CHF 600'000.00 gewährte die\nSeite 35/56\n\nAJ.________AG den Parteien einen Hypothekarkredit (act. 14 Rz 5.11; act. 71/75). Die Einlage der Parteien betrug somit insgesamt CHF 204'000.00. Zu prüfen ist zunächst, welcher\nEhegatte welche Einlage getätigt hat. Anschliessend ist der Liquidationserlös den entsprechenden Einlagen zuzuteilen.\n\n10.1.1.3 Der Kläger macht geltend, er habe sein Eigengut von rund CHF 200'000.00 in die gemeinsamen Liegenschaften investiert. Bei der Heirat habe er über ein Vermögen von ca.\nCHF 200'000.00 verfügt; CHF 150'000.00 davon seien auf dem gelben E-Deposito-Konto mit\nder Konto-Nr. .________ gelegen. Dieses Eigengut von CHF 200'000.00 habe er in die Liegenschaften I.________ (CHF 110'000.00) und H.________ (CHF 90'000.00) investiert\n(act. 66 Rz 58). Der Kläger reichte zum Beleg im Wesentlichen Auszüge aus dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2002 bis 2012 ins Recht (act. 14/36–46). Mit einer zusätzlichen Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Kläger weitere Belege ins Recht\n(act. 52). In dieser Eingabe machte der Kläger ergänzend geltend, er habe am 23. März 2010\naus dem erwähnten Konto-Nr. .________ CHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN\n.________ übertragen. Diesen Betrag habe er dann am 24. März 2010 an die\nAO.________AG als Anzahlung für die Eigentumswohnung H.________ transferiert.\n\n"}