{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Schuldbekenntnis reicht als selbständiger Klagegrund aus (Schwenzer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 17 OR N 8),\nweshalb der Kläger – welcher ansonsten keine Einreden gegen diese Forderung erhebt – zur\nZahlung der vereinbarten Summe von CHF 15'000.00 zu verpflichten ist. Da mit diesem Betrag eine voreheliche Schuld getilgt werden soll, steht die Forderung dem Eigengut der Beklagten zu. Da das Schuldbekenntnis vom Kläger während der Dauer des Güterstands abgegeben wurde, beschlägt die Verpflichtung des Klägers seine Errungenschaft (vgl. Art. 209\nAbs. 2 ZGB), weshalb die Forderung dem Eigengut der Beklagten und die Schuld des Klägers in seiner Errungenschaft zu berücksichtigen ist.\n\n10. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft\nbesteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während\nder Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb\n(Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2\nZiff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst\nwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 ZGB unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern\nEhegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1) und\nVermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Ziff. 2).\n\nErrungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der\nAuflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines\nEhegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).\nObschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel\nschwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen; das Gericht ist somit vom Vorliegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2).\n\nBei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den\nTag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB).\nVorliegend wurde die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB mit Entscheid vom\n22. Mai 2015 rückwirkend per 20. Februar 2014 angeordnet. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung dauerte mithin vom tt.mm.2003 bis und mit 20. Februar 2014. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 20. Februar 2014,\nzu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des\nSeite 32/56\n\nGüterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft\nmehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).\n\nMassgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) , d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Urteilsfällung (BGE 121 III 152 ff.). Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert\nworden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).\n\nWas vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet\nden Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs.\n1 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vors chlags der\nErrungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).\n\n"}