{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Sie würden schon deshalb nicht zum Güterrecht gehören, weil die fraglichen Einkünfte im Zeitpunkt, als die Gütertrennung erfolgt ist, ebenfalls noch nicht entstanden seien.\nDazu komme, dass die Beklagte die Hälfte des Bruttobetrages beanspruche. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass den Parteien für diese Wohnung selbstverständlich auch Aufwendungen (Verwaltungskosten, Nebenkosten, Hypothekarkosten, etc.) im Umfang von\nCHF 1'000.00 bis CHF 1'200.00 pro Monat entstanden seien, welche die Beklagte natürlich\nmittragen müsse, wenn sie einen Anspruch auf die fraglichen Mieterträge habe (act. 93 Rz 4\nS. 5).\nSeite 30/56\n\n9.2.3 In den relevanten rund neun Monaten erzielte der Kläger Einnahmen von CHF 17'550.00,\nwelche Errungenschaft darstellen. Würde man einen direkten Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger bejahen, was offen bleiben kann, betrüge der Anspruch rechnerisch\nCHF 8'775.00 (9 x CHF 1'950.00/2). In dieser Höhe bestünde rechnerisch eine Forderung\nder Errungenschaft der Beklagten gegenüber derjenigen des Klägers. Da die Forderung der\nErrungenschaft der Beklagten in der Höhe CHF 8'775.00 gleichsam eine Schuld der Errungenschaft des Klägers darstellt und diese Schuld seine Errungenschaft von rechnerisch\nCHF 17'550.00 auf CHF 8'775.00 mindern würde, würden sich die Forderung der Beklagten\naus Errungenschaft und die Errungenschaft des Klägers von jeweils CHF 8'775.00 neutralisieren. Zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff.\nZGB kann die Forderung der Beklagten somit unberücksichtigt bleiben.\n\n9.3 Die Beklagte macht weiter geltend, dass sie dem Kläger vorehelich ein Darlehen von\nCHF 15'000.00 gewährt habe, welches dieser zurückzuzahlen habe.\n\n9.3.1 Der Kläger habe sich mit Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 verpflichtet, dieses Darlehen zurückzubezahlen. Dies habe er jedoch bis heute nicht getan (act. 71 S. 3).\n\n9.3.2 Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte dem Kläger vorehelich ein Darlehen von\nCHF 15'000.00 gewährt habe. Etwas Entsprechendes gehe aus der eingereichten Vereinbarung nicht hervor. Es sei darin nicht die Rede von einem \"Darlehen\" sondern davon, dass der\nKläger zusätzlich einen Betrag von CHF 15'000.00 an die Beklagte überweise, welcher nicht\nzum gemeinsamen Vermögen gehöre. Die fragliche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande\ngekommen, bzw. wieder dahingefallen. Sie sei unter dem Vorbehalt gestanden, dass die\nFestsetzung der Unterhaltsbeiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens \"durch einen Anwalt nächste Woche geregelt\" würde. Bekanntlich sei das aber in der Folge nicht geschehen, weshalb ein Eheschutzverfahren habe durchgeführt werden müssen (act. 93 S. 4).\n\n9.3.3 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts können die Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens einvernehmlich regeln, ohne eine richterliche Instanz anzurufen. Schliessen die Eheleute über die Trennungsfolgen eine Vereinbarung, ist keine Genehmigung i.S.v. Art. 279\nZPO notwendig, soweit es um Belange geht, die der freien Disposition der Ehegatten unterstehen (Göksu/Heberlein, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 176 ZGB N 12).\n\n9.3.4 Die von der Beklagten eingereichte Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 ist von beiden\nParteien unterzeichnet worden. Der vom Kläger angeführte Vorbehalt betrifft nicht die Vereinbarung als Ganzes, sondern lediglich Ziff. 8, nach welcher die \"Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens […] durch einen Anwalt nächste Woche\ngeregelt [wird]\". Unabhängig der von einem Anwalt vorzunehmenden Trennung des ehelichen Vermögens vereinbarten die Parteien in Ziff. 15 der Vereinbarung vorbehaltlos und somit verbindlich, dass \"A.________ […] Fr. 15'000.- zusätzlich an C.________ [überweist],\ndas nicht zum gemeinsamen Vermögen gehört\". Aufgrund des in Ziff. 8 enthaltenen Vorbehalts betreffend das eheliche Vermögen ist infolge einer systematischen Auslegung zu folgern, dass die zu bezahlenden CHF 15'000.00 nicht das eheliche Vermögen betreffen, sondern eben nicht zum \"gemeinsamen Vermögen\" der Parteien gehören. Dieser Umstand belegt die beklagtische Behauptung, dass damit eine voreheliche Schuld betroffen ist .\nSeite 31/56\n\n"}