{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Obschon sich das Gesetz darüber\nausschweigt, kann das Gericht eine Abfindung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten\nund nicht von Amtes wegen festsetzen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A. 2018,\nArt. 126 ZGB N 9). Bei einseitigem Antrag müssen sodann besondere Umstände vorliegen,\ndie ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. Stellt die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, so können sich die besonderen Umstände aus ständigem Zahlungsverzug des Schuldners (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2011 und 727/2017 vom 11. Januar 2017 E. 6.1) o-\nder daraus ergeben, dass die Rente infolge risikoreicher Geschäfte oder Wegzugs des\nPflichtigen ins Ausland gefährdet erscheint (vgl. Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 126 ZGB N 10\nm.H.). Voraussetzung ist freilich immer, dass die Leistung einer Abfindung f ür den Verpflichteten wirtschaftlich tragbar ist, wobei er zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegebenenfalls\nauch sein Vermögen anzehren muss (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Schwenzer/Büchler, Fam-\nKomm, 3. A. 2017, Art. 126 ZGB N 5). Die Voraussetzungen der Kapitalabfindung sind vom\nansprechenden Ehegatten zu beweisen (Art. 8 ZGB).\n\n7.12.2 Die Beklagte machte in der Klageantwort pauschal geltend, die Voraussetzungen sowohl der\nLeistungsfähigkeit des Klägers als auch das Vorliegen von besonderen Umständen seien\nklar gegeben (act. 22 Rz 36.2). Demgegenüber bringt der Kläger vor, er sei mit der Kapitalisierung einer anfälligen Rente nicht einverstanden. Die Voraussetzungen dafür wür den nicht\nvorliegen; er sei nicht leistungsfähig (act. 66 Rz 35).\n\n7.12.3 Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist von der Beklagten zunächst nicht substanziert behauptet worden (act. 22 Rz 36.1–36.2). Die Beklagte reicht aber auch weder Belege ins Recht\nnoch offeriert sie Beweismittel, welche die wirtschaftliche Tragbarkeit einer sol chen Kapitalabfindung belegen könnten. Die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – insbesondere die Höhe der bestehenden Schulden – sind weitgehend unbekannt. Namentlich\ngeht aus den Akten hervor, dass gegen den Kläger bereits diverse Betreibungsverfahren eingeleitet wurden. Folglich ist die Fähigkeit des Klägers, eine Kapitalzahlung i.S.v. Art. 126\nAbs. 2 ZGB vorzunehmen, nicht erstellt. Kommt hinzu, dass der Kläger vorliegend aus Güterrecht verpflichtet wird, der Beklagten eine Zahlung von CHF 182'030.00 zu leisten. Folglich\nsind die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte persönlich in Rentenform auszurichten.\n\n8. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorzunehmen. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand\naufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und\nSeite 29/56\n\nregelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander\n(vgl. Steck, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 120 ZGB N 6).\n\nDie güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier\nSchritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens)\ndie Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt\nwird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 8. A. 2018, N 12.156 ff.).\n\n9. In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und\nAbs. 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die\nEhegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen (Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).\n\n9.1 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Art. 205\nAbs. 3 ZGB betrifft die Schulden, also spiegelbildlich auch die Forderungen unter den Ehegatten. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern\nauch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Passiven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016 Art. 205 ZGB N 11).\n\nBetrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach\nArt. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten\nder gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 205 ZGB N 27).\n\n9.2 Güterrechtlich relevant ist die von der Beklagten geltend gemachte Forderung betreffend die\nVermietung der Wohnung der Parteien H.________ vom 1. Juni 2013 bis zur Auflösung des\nGüterstands am 20. Februar 2014.\n\n"}