{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Aus den Belegen geht nicht hervor, ob die Beklagte effektiv höhere Zusatzkosten\nals die monatlichen CHF 406.00 zu tragen hat, weshalb vorliegend dieser anerk annte Betrag\nim Bedarf zu berücksichtigen ist (act. 93 Rz 106). Ebenfalls unbelegt bleiben die neu geltend\ngemachten und bestrittenen monatlichen Kosten von 182.68 (act. 71 S. 75; act. 93 Rz 106).\n\n• Telefon/Internet/Billag/Haftpflicht- und Hausratversicherung: Auch hier macht die Beklagte\neinen im Vergleich zum Eheschutzverfahren um CHF 5.63 höheren monatlichen Bedarf geltend. Die höheren monatlichen Kosten sind durch die von der Beklagten eingereichten Urkunden nicht belegt (vgl. act. 71/95). Insbesondere ist nicht belegt, dass die Beklagte über\nein Prepaid Mobiltelefon verfügt und die entsprechenden Kosten sich auf monatlich ca.\nCHF 20.00 belaufen, weshalb der monatliche Bedarf mit den vom Kläger anerkannten\nCHF 155.00 zu beziffern ist (vgl. act. 93 Rz 106).\n\n• Krankenkasse/Gesundheitskosten: Die Krankenkassenkosten in der Höhe von insgesamt\nCHF 587.10 für die Beklagte (CHF 471.15) und für F.________ (CHF 115.95) sind belegt\nund werden vollumfänglich berücksichtigt, obschon es sich bei der VVG-Prämie um eine\nSeite 27/56\n\nPrivatversicherung handelt (act. 71/96; Jahr 2017). Die Beklagte macht weitere Gesundheitskosten von CHF 370.00 geltend, welche vom Kläger bestritten werden (act. 93 Rz 105). Die\ngeltend gemachten monatlichen Mehrkosten blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich\nnicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.\n\n• Arbeitswegkosten und Fahrzeug: Die geltend gemachten Arbeitswegkosten von monatlich\nCHF 71.00 sind unbestritten (vgl. act. 93 Rz 106). Die von der Beklagten ausserdem geltend\ngemachten Fahrzeugkosten sind im Umfang von CHF 300.00 anerkannt (act. 96 Rz 106). Die\nüber den Eheschutzentscheid hinausgehenden und von der Beklagten zudem geltend gemachten Mehrkosten von monatlich CHF 129.00 blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich\nnicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.\n\n• Auswärtige Verpflegung: Die Beklagte macht Auslagen für ihre auswärtige Verpflegung in der\nHöhe von CHF 200.00 geltend, was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106).\n\n• Steuern: Die monatliche Steuerbelastung der Beklagten beläuft sich gemäss ihrer Schätzung\nauf CHF 688.00 (act. 22 Rz 25.2), was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106).\n\n• Vorsorge: Die Beklagte macht einen Betrag von CHF 500.00 für ihre Vorsorge (3. Säule) geltend (act. 22 Rz 25.2), was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106). Um den bisherigen\nLebensstandard der Beklagten sicherzustellen, ist somit von einem monatlichen Vorsorgebeitrag in der Höhe von CHF 500.00 auszugehen.\n\n• Fremdbetreuung F.________ (Tagesschule): Für die Fremdbetreuung von F.________\nmacht die Beklagte einen Betrag von CHF 300.00 geltend. Der Kläger bestreitet zwar nicht\ndie monatlichen Kosten, sondern macht geltend, dass die Fremdbetreuung aufgrund des Alters von F.________ nicht mehr nötig sei (act. 93 Rz 107). Da der Kläger sich nicht um die\nBetreuung von F.________ kümmert und die Beklagte darauf angewiesen ist, zur Bestreitung\ndes Unterhalts in einem 50%-Pensum zu arbeiten, ist sie weiterhin auf eine Fremdbetreuung\ndes Sohnes F.________ angewiesen, weshalb der bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens angerechnete monatliche Betrag von CHF 300.00 gestützt auf die weiterhin gültige Berechnung zur Deckung der Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen ist.\n\n• Hobbys/ Ferien / Geschenke / Unvorhergesehenes: Der von der Beklagten bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 400.00 blieb unbestritten (act. 93 Rz 106). Es handelt sich um den Betrag, welcher bereits im Eheschutzverfahren berücksichtigt wurde. Da die darüber hinausgehenden Beträge für Hobbies, Medien-\nAbos, Mitgliedschaften, Ferien und Bildung sowie Geschenke und Unvorhergesehenes ausdrücklich bestritten wurden (act. 93 Rz 106) und die Beklagte diese Kosten nicht nachgewiesen hat, sind keine weiteren Mehrkosten im Bedarf zu berücksichtigen.\n\n7.11 Es kann somit festgehalten werden, dass bei der Beklagten und Sohn F.________ bei einem\nmonatlichen Bedarf von CHF 6'793.10 und einem Einkommen von CHF 3'782.00 (inkl. Kinderzulagen) ein monatliches Manko von CHF 3'011.10 resultiert. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 ist der Kläger in der Lage, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und – soweit erforderlich – für den Unterhalt der Beklagten und seinem\nSohn F.________ aufzukommen. Unter Berücksichtigung, dass der monatliche Grundbetrag\nSeite 28/56\n\nfür den Sohn F.________ aufgrund des Alters von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht\nwurde, sind die Unterhaltsbeiträge damit wie folgt aufzuschlüsseln: für das Kind F.________\n(Barunterhalt) CHF 1'600.00 zzgl. allfälliger Familienzulage und für die Beklagte persönlich\nCHF 1'411.10.\n\n7.12 Die Beklagte verlangt vorliegend die Festsetzung einer Abfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB.\n\n"}