{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das in die am tt.mm.2003 geschlossene Ehe\n(act. 1, S. 3) eingebrachte Eigengut des Klägers beläuft sich auf CHF 197'933.00 (s. unten:\nE. 10.5). Die Beklagte brachte – wie nachfolgend ersichtlich – CHF 174'565.00 in die Ehe ein,\nwomit die Parteien während der Ehe insgesamt knapp CHF 230'000.00 gespart haben. Auch\nheute verfügen die Parteien über ein Einkommen, welches durch die trennungsbedingten\nMehrkosten nicht aufgebraucht wird. Eine Sparquote ist somit belegt, weshalb es aufgrund\nder Leistungsfähigkeit der Parteien gerechtfertigt ist, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte\nund den Sohn F.________ einstufig-konkret zu berechnen.\n\n7.9 Die Eheschutzrichterin berücksichtigte im Rahmen der Ermittlung des konkreten monatlichen\nBedarfs des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Sohnes einen Betrag von\nCHF 6'554.00 (bei einem Grundbetrag von F.________ von CHF 400.00). Da es die Beklagte\nunterlassen hatte, den persönlichen gebührenden Unterhalt zu behaupten und zu belegen,\nstellte das Eheschutzrichterin auf den erweiterten Grundbedarf (gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien) ab, was vom Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6). Beide Parteien stützen sich\nvorliegend auf die Ausführungen und die Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren, weshalb es sich in methodischer Hinsicht rechtfertigt, die betreffenden Zahlen auch im Rahmen\nder Scheidungsunterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Insbesondere kann festgestellt\nwerden, dass der Kläger den von der Eheschutzrichterin festgestellten Bedarf in der Höhe\nvon CHF 6'554.00 pro Monat ausdrücklich anerkennt (vgl. act. 93 S. 25: \"die Beklagte [kann]\nkeinen höheren Bedarf geltend machen kann als dies der Eheschutzrichter festgelegt hat.\").\nDie Beklagte macht vorliegend einen höheren monatlichen Bedarf für sich uns F.________\nvon CHF 8'433.34 pro Monat geltend (act. 71 S. 85). Der gebührende Bedarf der Beklagten\nund Sohn F.________ ist somit nachfolgend zu ermitteln.\n\n7.10 Der gebührende Bedarf der Beklagten und des Sohnes F.________ beziffert sich wie folgt:\n\nGrundbetrag Beklagte CHF 1'350.00\nGrundbetrag F.________ CHF 600.00\nHypothekarzins I.________ CHF 1'236.00\nNebenkosten und Strom I.________ CHF 406.00\nTelefon/Internet/Billag/Haftpflicht- und Hausratversicherung CHF 155.00\nKrankenkasse Beklagte CHF 471.15\nKrankenkasse F.________ CHF 115.95\nArbeitswegkosten CHF 71.00\nFahrzeug CHF 300.00\nAuswärtige Verpflegung CHF 200.00\nSeite 26/56\n\nSteuern CHF 688.00\nVorsorge CHF 500.00\nFremdbetreuung F.________ (Tagesschule) CHF 300.00\nHobbys und Ferien CHF 400.00\nTotal CHF 6'793.10\n\nZu den einzelnen Positionen sind folgende Bemerkungen anzubringen:\n\n• Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungs -\nrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für eine\nalleinstehende Person mit Betreuungspflichten für minderjährige Kinder CHF 1'350.00 und\nfür Kinder im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind\ngrundsätzlich die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren\nInstandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung,\nPrivatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung,\nKochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die ermittelte Sparquote und der von den Parteien\ngeltend gemachte Bedarf lässt darauf schliessen, dass die Familie vor der Trennung der\nEhegatten keinen übermässig hohen Lebensstil gepflegt hat, welcher eine Erweiterung des\nGrundbetrags erfordern würde. Hingegen sind aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen für Nebenkosten, Strom, Telefon/Internet/Billag/Mobiliarversicherung, Gesundheit sowie Freizeit zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen, sofern sie ausgewiesen sind.\n\n• Hypothekarzins I.________: Der Hypothekarzins der ehelichen Wohnung ist anerkannt und\nbeträgt monatlich rund CHF 1'236.00 (vgl. ES 2014 401, act. 1/14; act. 22 S. 12; act. 66\nRz 21).\n\n"}