{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Wie bereits das Obergericht des Kantons Zug im Berufungsentscheid vom 2. September 2015 in den Verfahren Z2 2015 19 / Z2 2015 20 ausführte,\nbelegt die Beklagte, dass der Kläger über die Benutzerkonten \"O.________\", \"M.________\"\nund \"N.________\" im Januar 2015 Waren zum Kauf angeboten und dabei einen Umsatz von\nCHF 92'842.00 (exkl. Sofortverkäufe) erzielt hat (ES 2014 401 act. 47/11). Im Februar 2015\nSeite 24/56\n\nbelief sich der Umsatz der über die Benutzerkonten \"L.________\" und \"M.________\" angebotenen Waren auf CHF 95'192.00 (ES 2014 401 act. 47/11). Vorliegend wurde nicht substanziert bestritten (vgl. die Bestreitung des Klägers in act. 93 S. 10, worin der Kläger pauschal ausführen liess, diese Zahlen entstammten der Fantasie der Beklagten), dass über\ndiese Konten und das Konto \"AF.________\" zuvor im November 2014 ein Umsatz von\nCHF 58‘541.00 und im Dezember 2014 ein solcher von CHF 66'543.00 erzielt wurde. Von\nMärz bis September 2015 wurden unstrittig folgende Umsätze erzielt (März: CHF 125'137.00\n[act. 71/45]; April: CHF 37'072.00 [act. 71/46]; Mai: CHF 35'408.20 [act. 71/47]; Juni:\nCHF 40'997.00 [act. 71/48]; Juli: CHF 15'868.70 [act. 71/49]; August: CHF 29'739.50\n[act. 71/50]; September: CHF 29'598.40 [act. 71/51]). Durchschnittlich ergibt dies für die Monate Januar bis September 2015 einen monatlichen Umsatz von rund CHF 57'000.00\n(= CHF 626'938.80 / 11). Wie bereits erwähnt, behauptet die Beklagte eine Gewinnmarge\nvon 30 %. Da der Kläger seine Mitwirkung an der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat, lässt sich mangels Belegen nicht erstellen, welche tatsächliche Gewinnmarge\nder Kläger durchschnittlich erzielt hat. Aufgrund dieser Verweigerung ist gestützt auf die beklagtischen Behauptungen davon auszugehen, dass eine solche Gewinnmarge erzielbar ist.\nDie von der Beklagten behauptete Gewinnmarge wird vom Kläger auch nicht substanziert bestritten. Der Kläger – welcher über die erforderlichen Informationen verfügt – bestritt diese\nMarge lediglich anhand des von der Beklagten dargestellten Verkaufs des rosafarbenen Mobilfunkgeräts (oben E. 7.7.4.4). Zwar ist es notorisch – wie das Obergericht des Kantons Zug\nim Berufungsentscheid vom 2. September 2015 ausführt –, dass etwa für den Transport weitere Kosten anfallen. Aufgrund der eingereichten Bestätigungsemails der klägerischen Benutzerkonten – welche vergleichbare Versandinformationen enthalten – ist jedoch davon auszugehen, dass die angegebenen Preise jeweils zuzüglich Transportkosten verstanden wurden\nund die Transportkosten und Postspesen zusätzlich zu den angegebenen Preisen von den\nKunden bezahlt wurden (vgl. act. 71/63; act. 71/67; act. 71/44.4). Ausgehend von einer Gewinnmarge von 30 % und in Würdigung der vorliegenden Beweise zulasten des Klägers, welcher die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat, ist davon\nauszugehen, dass der Kläger bereits mit den genannten Benutzerkonten in der erwähnten\nZeitperiode ein Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich rund CHF 17'000.00 erwirtschaftet hat.\n\n7.7.8 Da der Kläger nachweislich seit 2006 namentlich auf der lnternetplattform K.________.ch\nOnlinehandel betreibt (vgl. ES 2014 401, act. 45/5) und er in den Jahren 2014/2015 erhebliche Umsätze erzielte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Handel eingestellt hat. Selbst\nwenn dies der Fall wäre, müsste wohl von einer absichtlichen und missbräuchlichen Einkommensreduktion ausgegangen werden, was die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2017\nE. 4.2). Dem Kläger wäre es aufgrund der Umstände zumutbar, diesen Handel weiter zu betreiben – falls erforderlich von der Schweiz aus –, um für den Unterhalt der Familie und insbesondere seines Sohnes F.________ aufzukommen. Sein behaupteter Wegzug nach Russland ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Die von ihm angeführten Gesundheitsprobleme\nsind unbelegt. Wie erwähnt ging die U.________ ab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Wie gesehen war der Kläger bereits vorher im Jahr 2014 gesundheitlich in der Lage, einen Online-Handel zu betreiben. Der Kläger ist mit dem Online-Handel\nüber K.________ oder andere Verkaufsportale somit in der Lage, das von der Beklagten behauptete Nettoeinkommen von monatlich CHF 12'752.50 zu erwirtschaften.\nSeite 25/56\n\n7.7.9 Bei der gegebenen Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger diese selbstständige Tätigkeit\nbzw. den Online-Handel aufzugeben hat, um eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit in einem\nAngestelltenverhältnis und einem Vollzeitpensum in der Schweiz aufzunehmen.\n\n"}